STATUTEN
Statuten des Vereins "Interessenvereinigung der Schischulunternehmer Tirols"
Paragraph 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- 1. Der Verein führt den Namen "Interessenvereinigung der Tiroler Schischulunternehmer Tirols".
- 2. Er hat seinen Sitz am Orte des jeweiligen Präsidenten.
- 3. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das Bundesland Tirol.
Paragraph 2 - Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Interessen der Schischulunternehmer Tirols durch:
- 1. Erzielung einer wirkungsvollen Werbung einhergehend mit der Beschaffung gemeinsamer Werbemittel;
- 2. Unentgeltliche Beratung und Koordinierung in wirtschaftlichen, steuerlichen, rechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belangen;
- 3. Förderung eines geeigneten Nachwuchses an Schischulleitern und Lehrkräften.
Der Verein ist ferner bestrebt, eine enge Zusammenarbeit mit dem Tiroler Schilehrerverband und der "Vereinigung der Schischulunternehmer Österreichs" (VSU) zu pflegen.
Paragraph 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- 1, Der Vereinszweck soll durch nachstehend angeführte ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
- 2. Als ideelle Mittel dienen die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von gemeinsamen Werbemaßnahmen sowie der gegenseitigen Informationsaustausch in rechtlicher, steuerlicher und preispolitischer Hinsicht.
- 3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Sponsorengelder
- Spenden
- Erträgnisse aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
Paragraph 4 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Inhaber (natürliche Person) einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule in Tirol werden. In der Geschäftsordnung sind Kriterien zur Aufnahme, zum Verbleib und zum Ausschluß von Mitgliedern festzulegen.
Die Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung obliegt dem Ausschuß.
Paragraph 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
- 1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Ausschuß über schriftlich gestellten Aufnahmeantrag. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
- 2. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
- 3. Voraussetzung der ordentlichen Mitgliedschaft ist die erteilte Bewilligung zum Betrieb einer Schischule in Tirol.
Paragraph 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt, der dem Vorstand drei Monate vor Ablauf
des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden muss.
- durch Beendigung der Schischulunternehmertätigkeit
- durch Ausschluß
- durch Tod
- 2. Der Ausschuß kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als ein Monat mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
Ferner kann ein Ausschluß eines Mitgliedes vom Ausschuß verfügt werden, wenn in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstoßen oder sonst die Loyalitätspflicht gegenüber dem Verein verletzt gilt. Insbesondere, wenn sich ein Mitglied beharrlich weigert, an gemeinsamen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an das Schiedsgericht binnen dreißig Tagen zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
Paragraph 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
- 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe zu den beschlossenen Fälligkeiten verpflichtet.
Paragraph 8 - Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
- die Generalversammlung;
- der Ausschuß;
- der Vorstand;
- die Rechnungsprüfer;
- das Schiedsgericht.
Paragraph 9 - Die Generalversammlung
- 1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
- 2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Ausschusses oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
- 3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung selbst erfolgt durch den Vorstand.
- 4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- 5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Allerdings kann ein Mitglied mittels Bevollmächtigung nur ein weiteres Mitglied vertreten.
- 6. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf dieAnzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
- 7. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- 8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Paragraph 10 - Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- 1. Beschlußfassung über Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins
- 2. Wahl der Mitglieder des Ausschusses, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes
- 3. Festsetzung der Höhe und des Fälligkeitszeitpunktes der Mitgliedsbeiträge
- 4. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses
- 5. Beschlußfassung über den Voranschlag
- 6. Entlastung der Organe
- 7. Beschlußfassung über Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder vom Ausschuß vorgelegt werden
- 8. Behandlung von Anträgen des Ausschusses
Paragraph 11 - Der Ausschuß
- 1. Der Ausschuß besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und weiteren sieben Mitgliedern. Sämtliche Ausschußmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Dem Ausschuß steht es frei, Vereinsmitglieder in das Gremium zu kooptieren. Der Ausschuß bestimmt die Aufgabe seiner einzelnen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Aufgaben nicht durch das Gesetz oder diese Statuten geregelt sind.
- 2. Der Ausschuß hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- 3. Der Ausschuß wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
- 4. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- 5. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- 6. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Ausschuß oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
- 7. Die Ausschußmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Ausschuß, im Falle des Rücktrittes des gesamten Ausschusses an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
- 8. Ausgeschiedene Ausschußmitglieder sind wieder wählbar. Werden während einer Amtsdauer Ersatzwahlen getroffen, treten die neugewählten Mitglieder in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.
Paragraph 12 - Aufgaben des Ausschusses
Dem Ausschuß kommen folgende Befugnisse zu:
- 1. Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
- 2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- 3. Vorbereitung der Generalversammlung
- 4. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
- 5. Organisation und Durchführung der Veranstaltungen
- 6. Wahl des Vorstandes, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten dem Schriftführer und dem Kassier. Der Wahlleiter wird durch einfache Mehrheit der Ausschußmitglieder bestimmt
- 7. Bestellung eines Geschäftsführers
Paragraph 13 - Besondere Obliegenheiten einzelner Ausschußmitglieder
- Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er beruft die Generalversammlung ein und führt den Vorsitz in dieser als auch im Ausschuß und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung, des Ausschusses oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bdürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- 2. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Vereinsorgane.
- 3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- 4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
Paragraph 14 - Der Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
- 2. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
- 3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- 4. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Paragraph 15 - Aufgabenkreis des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte, insbesondere ist ihm die Erledigung aller Angelegenheiten zugewiesen, die nicht durch Gesetze oder Statuten der Generalversammlung oder dem Ausschuß übertragen sind.
Paragraph 16 - Die Rechnungsprüfer
- 1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer beschränkt sich nur auf die Gebarungsüberprüfung.
- 2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- 3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Paragraphen 11 sinngemäß.
Paragraph 17 - Das Schiedsgericht
- 1. Die Generalversammlung wählt drei Vereinsmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren zu Schiedsrichtern.
- 2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Paragraph 18 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Paragraph 19 - Auflösung des Vereines
- 1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- 2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muß, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
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